Benaro Finanzen

Freistellung von der BAföG-Rückzahlung bei niedrigem Einkommen

Die BAföG-Rate läuft weiter, auch wenn dein Gehalt das gar nicht trägt, bis du widersprichst.

Wer nach dem Studium wenig verdient, zahlt die Regelrate trotzdem, solange niemand etwas anderes beantragt. Das Gesetz sieht für genau diesen Fall eine Freistellung vor. Wer sie bekommt, und wie der Antrag läuft.

Von Ben Alexander Borowy, Jurist und Gründer von Benaro Finanzen
Stand · Nach dem an diesem Tag geltenden Recht · Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall

Der Freibetrag entscheidet, nicht die Regelrate

Liegt dein Nettoeinkommen nicht mindestens 42 Euro über 1.690 Euro im Monat, wirst du von der BAföG-Rückzahlung freigestellt.

Das regelt § 18a Abs. 1 BAföG in der seit 16.04.2026 geltenden Fassung. Der Grundfreibetrag von 1.690 Euro steigt um 850 Euro, wenn du verheiratet bist oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebst, und um 770 Euro je Kind, das keine eigene Förderung nach BAföG oder SGB III bekommt. Das Einkommen von Partnerin, Partner oder eigenen volljährigen Kindern mindert diese Zuschläge wieder. Maßgeblich ist dabei dein Einkommen im Monat der Antragstellung, es gilt dann für die gesamte Freistellungsdauer.

Freistellung heißt null statt 130 Euro, aber nicht automatisch

Die Regelrate liegt bei 130 Euro im Monat. Mit Freistellung zahlst du für die Dauer der Bewilligung 0 Euro.

Die Regelrate von 130 Euro monatlich setzt § 18 Abs. 3 BAföG fest, unabhängig von deinem tatsächlichen Einkommen. Die Freistellung nach § 18a BAföG läuft in der Regel ein Jahr ab dem Monat der Antragstellung, beim ersten Antrag meist zwei Jahre, und wirkt bis zu vier Monate rückwirkend. Sie gilt nicht automatisch weiter: Nach Ablauf der Bewilligung zahlst du wieder die volle Rate, bis ein neuer Antrag bewilligt ist.

Der teuerste Fehler
Die Rate einfach weiterlaufen lassen oder nicht zahlen, ohne einen Freistellungsantrag zu stellen. Das Bundesverwaltungsamt stellt dann nicht automatisch fest, dass dein Einkommen zu niedrig ist, sondern mahnt die offene Rate. Die Freistellung kommt nur auf Antrag, nie von selbst.

So beantragst du die Freistellung

  1. Aktuelles Nettoeinkommen mit 1.690 Euro vergleichen. Zuschläge für Partnerin, Partner oder Kinder ohne eigene Förderung dazurechnen.
  2. Liegt das Netto darunter oder höchstens 42 Euro darüber, den Freistellungsantrag beim Bundesverwaltungsamt stellen. Das zuständige Formular trägt den Namen Freistellungsantrag nach § 18a BAföG.
  3. Aktuellen Einkommensnachweis beilegen. Gehaltsabrechnung des Antragsmonats reicht meist aus.
  4. Rückwirkung von bis zu vier Monaten prüfen. Bereits gezahlte Raten aus diesem Zeitraum lassen sich zurückfordern.
  5. Antrag vor Ablauf der Bewilligung erneuern. Ohne neuen Antrag läuft die volle Rate automatisch wieder an.

Diese Übersicht ersetzt keine Prüfung deines konkreten BAföG-Bescheids. Sie zeigt, wie die Freistellung von der Rückzahlung berechnet wird.

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Fundstellen

§ 18a Abs. 1 BAföG: Freistellung von der Rückzahlung, Grundfreibetrag 1.690 Euro monatlich, Zuschlag 850 Euro für Ehepartner oder eingetragene Lebenspartnerin bzw. Lebenspartner, 770 Euro je Kind ohne eigene Förderung. Fassung seit 16.04.2026. § 18 Abs. 3 BAföG: Regelrate 130 Euro monatlich. Stand 23.10.2026

Allgemeine Information zur Rechtslage, keine Rechtsberatung im Einzelfall und keine Empfehlung für eine bestimmte Person. Ob und in welcher Höhe eine Freistellung in deinem konkreten Fall bewilligt wird, hängt vom Einzelfall ab. Für eine verbindliche Beurteilung wende dich an das Bundesverwaltungsamt oder eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

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