Der Freibetrag entscheidet, nicht die Regelrate
Das regelt § 18a Abs. 1 BAföG in der seit 16.04.2026 geltenden Fassung. Der Grundfreibetrag von 1.690 Euro steigt um 850 Euro, wenn du verheiratet bist oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebst, und um 770 Euro je Kind, das keine eigene Förderung nach BAföG oder SGB III bekommt. Das Einkommen von Partnerin, Partner oder eigenen volljährigen Kindern mindert diese Zuschläge wieder. Maßgeblich ist dabei dein Einkommen im Monat der Antragstellung, es gilt dann für die gesamte Freistellungsdauer.
Freistellung heißt null statt 130 Euro, aber nicht automatisch
Die Regelrate von 130 Euro monatlich setzt § 18 Abs. 3 BAföG fest, unabhängig von deinem tatsächlichen Einkommen. Die Freistellung nach § 18a BAföG läuft in der Regel ein Jahr ab dem Monat der Antragstellung, beim ersten Antrag meist zwei Jahre, und wirkt bis zu vier Monate rückwirkend. Sie gilt nicht automatisch weiter: Nach Ablauf der Bewilligung zahlst du wieder die volle Rate, bis ein neuer Antrag bewilligt ist.
So beantragst du die Freistellung
- Aktuelles Nettoeinkommen mit 1.690 Euro vergleichen. Zuschläge für Partnerin, Partner oder Kinder ohne eigene Förderung dazurechnen.
- Liegt das Netto darunter oder höchstens 42 Euro darüber, den Freistellungsantrag beim Bundesverwaltungsamt stellen. Das zuständige Formular trägt den Namen Freistellungsantrag nach § 18a BAföG.
- Aktuellen Einkommensnachweis beilegen. Gehaltsabrechnung des Antragsmonats reicht meist aus.
- Rückwirkung von bis zu vier Monaten prüfen. Bereits gezahlte Raten aus diesem Zeitraum lassen sich zurückfordern.
- Antrag vor Ablauf der Bewilligung erneuern. Ohne neuen Antrag läuft die volle Rate automatisch wieder an.
Diese Übersicht ersetzt keine Prüfung deines konkreten BAföG-Bescheids. Sie zeigt, wie die Freistellung von der Rückzahlung berechnet wird.
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