Wann es überhaupt zählt
Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn zwei Dinge gleichzeitig gelten: ein eigener Hausstand am Lebensmittelpunkt außerhalb des Beschäftigungsortes, an dessen Kosten man sich finanziell erkennbar beteiligt, und eine zweite Wohnung am Ort der Arbeit, die aus beruflichem Anlass entstanden ist, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 bis 4 EStG.
Die finanzielle Beteiligung am Hauptwohnsitz muss sich belegen lassen, etwa über eine Mietzahlung, einen Anteil an der Miete der Eltern oder vergleichbare Kosten. Ein bloßes Kinderzimmer ohne eigene Kostenbeteiligung reicht der Rechtsprechung dafür nicht.
Was tatsächlich abziehbar ist
Dazu kommt eine Familienheimfahrt pro Woche zum Hauptwohnsitz, abziehbar mit 0,30 Euro je Entfernungskilometer, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 6 in Verbindung mit Nr. 4 EStG. Die erste Anreise zur neuen Wohnung und die letzte Rückreise zählen in tatsächlicher Höhe, unabhängig vom Kilometersatz. Für die ersten drei Monate kommt zusätzlich ein Verpflegungsmehraufwand hinzu, danach entfällt er, § 9 Abs. 4a EStG.
- Prüfen, ob der Lebensmittelpunkt außerhalb des Jobs liegt und ob dort eine finanzielle Beteiligung nachweisbar ist.
- Mietvertrag und Nebenkostenabrechnung der Zweitwohnung sammeln, mit Blick auf die Grenze von 1.000 Euro im Monat.
- Eine Familienheimfahrt pro Woche dokumentieren, Datum und Kilometer notieren.
- Belege für Erst- und Rückumzug aufheben.
- In der Anlage N die doppelte Haushaltsführung angeben, nicht nur die einfache Entfernungspauschale.
Diese Übersicht ersetzt keine Prüfung der eigenen Wohnsituation. Sie zeigt, welche Regel grundsätzlich gilt und wo sie einen Nachweis verlangt.
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