Benaro Finanzen

14.000 Euro Verlustvortrag aus dem dualen Studium, die erst im ersten Vollzeitjahr zählen

Verlustvortrag aus dem dualen Studium, der erst im ersten Vollzeitjahr etwas wert ist.

Wer nach einer abgeschlossenen Ausbildung ein duales Studium draufgesetzt hat, hatte in diesen Jahren kaum zu versteuerndes Einkommen, aber reale Kosten. Die zählen nicht dann, sondern erst, wenn das erste volle Gehalt kommt, und zwar nur, wenn du sie vorher per Steuererklärung hast feststellen lassen.

Von Ben Alexander Borowy, Jurist und Gründer von Benaro Finanzen
Stand · Nach dem an diesem Tag geltenden Recht · Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall

Studium nach der Ausbildung zählt als Zweitausbildung

Kosten für ein Studium, das auf eine bereits abgeschlossene Berufsausbildung folgt, sind Werbungskosten einer Zweitausbildung, ohne Höchstbetrag abziehbar.

Ohne eine vorherige abgeschlossene Berufsausbildung gilt ein Studium als Erstausbildung. Dann sind die Kosten nur Sonderausgaben, 2026 auf 6.000 Euro im Jahr gedeckelt, und verfallen ohne ausreichendes Einkommen ungenutzt. Wer vorher eine Ausbildung mit Abschlussprüfung durchlaufen hat, zum Beispiel zur Bankkauffrau, und danach ein duales oder normales Studium anschließt, rechnet die Kosten dagegen als Werbungskosten, unbegrenzt und ohne Deckel.

Ohne Einkommen wird daraus ein Verlustvortrag

Übersteigen die Werbungskosten das Einkommen während des Studiums, entsteht ein steuerlicher Verlust. Er wird vorgetragen und mindert später den Gesamtbetrag der Einkünfte eines künftigen Jahres vollständig.

Eine Bankkauffrau, 26, mit dualem BWL-Studium nach der Ausbildung: Studiengebühren, Fachliteratur, Fahrten zwischen Betrieb und Hochschule und Arbeitsmittel summieren sich über die Studienjahre auf rund 14.000 Euro. Während des Studiums reicht das Einkommen nicht aus, um diese Kosten steuerlich zu verbrauchen. Im ersten Jahr mit vollem Gehalt nach dem Abschluss zieht sie die 14.000 Euro als Verlustvortrag vom Gesamtbetrag ihrer Einkünfte ab, in genau dem Jahr, in dem die Steuerlast zum ersten Mal richtig zuschlägt.

Die Frist beginnt erst mit dem ersten Steuerbescheid

Für die Feststellung des Verlustvortrags läuft keine eigene Frist, solange für die Studienjahre noch kein erster Steuerbescheid vorliegt. Das gilt auch Jahre später noch.

Wer während des Studiums nie eine Steuererklärung abgegeben hat, kann die Verlustfeststellung deshalb auch nach dem Berufseinstieg noch nachholen. Erst mit dem ersten Bescheid für ein Studienjahr beginnt überhaupt eine Frist, die dann läuft wie bei jedem anderen Steuerbescheid.

Der teuerste Fehler
Zu glauben, das Studium liege zu lange zurück, und die Belege deshalb gar nicht erst zu suchen. Die Feststellungsfrist beginnt nicht mit dem Studienende, sondern mit dem ersten Steuerbescheid für das jeweilige Jahr. Ohne diesen Bescheid ist nichts verfallen, aber ohne eine eingereichte Erklärung wird der Verlust auch nie festgestellt.

In vier Schritten zum Verlustvortrag

  1. Belege aus den Studienjahren zusammentragen. Studiengebühren, Fachliteratur, Fahrten zwischen Betrieb und Hochschule, Arbeitsmittel wie Laptop.
  2. Prüfen, ob vorher eine Berufsausbildung abgeschlossen war. Nur dann gilt das Studium als Zweitausbildung mit unbegrenztem Werbungskostenabzug.
  3. Steuererklärungen für die Studienjahre nachträglich einreichen. Auch ohne eigenes Einkommen, zur Feststellung des Verlusts.
  4. Verlustfeststellungsbescheid abwarten und in der ersten Steuererklärung des vollen Gehalts angeben. Erst hier wirkt sich der Betrag tatsächlich aus.

Diese Übersicht ersetzt keine Prüfung deines konkreten Falls. Sie zeigt dir, welche Unterlagen zählen und in welcher Reihenfolge du vorgehst.

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Fundstellen

§ 9 Abs. 6 EStG: Werbungskostenabzug für eine Zweitausbildung, uneingeschränkt möglich, wenn vorher eine Berufsausbildung abgeschlossen wurde. Stand 02.11.2026
§ 12 Nr. 5 EStG: Abgrenzung von Erst- und Zweitausbildung für den Werbungskostenabzug. Stand 02.11.2026
§ 10d EStG: Verlustvortrag, Verrechnung mit dem Gesamtbetrag der Einkünfte eines späteren Jahres. Stand 02.11.2026
§ 10d Abs. 4 EStG: Verlustfeststellung ohne eigene Frist, solange kein erster Steuerbescheid für das Verlustjahr vorliegt. Stand 02.11.2026
BVerfG, Beschluss vom 19.11.2019, 2 BvL 22/14 u. a., Bestätigung der Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung von Erst- und Zweitausbildung. Stand 02.11.2026

Allgemeine Information zur Rechtslage, keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall und keine Empfehlung für ein bestimmtes Produkt oder einen bestimmten Anbieter. Ob und in welcher Höhe dir ein Verlustvortrag zusteht, hängt von deinem konkreten Ausbildungs- und Studienverlauf ab. Für eine verbindliche Beurteilung wende dich an eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.

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