Die Bekanntgabe zählt, nicht das Lesen
Bis Ende 2024 galt der dritte Tag nach dem Poststempel als Bekanntgabe, seither ist es der vierte. Das steht in § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO und gilt für alle Verwaltungsakte, die nach dem 31. Dezember 2024 zur Post gegeben, elektronisch versandt oder elektronisch bereitgestellt wurden. Wann du den Umschlag tatsächlich öffnest, spielt für den Fristbeginn keine Rolle, außer der Bescheid geht dir nachweislich später zu.
Ab der Bekanntgabe bleibt genau ein Monat
Das regelt § 355 Abs. 1 Satz 1 AO. Wer die Frist ab dem gefühlten Datum rechnet, an dem er den Bescheid tatsächlich gelesen hat, verschiebt sich selbst ein falsches Fristende zurecht, meist zu seinem Nachteil, wenn Post liegen bleibt, etwa während eines Urlaubs.
Fällt der vierte Tag auf einen freien Tag, zählt der nächste Werktag
Das folgt aus § 108 Abs. 3 AO in Verbindung mit § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO. Ein Bescheid, der an einem Mittwoch zur Post gegeben wird, gilt damit häufig erst am folgenden Montag als bekanntgegeben, nicht schon am Sonntag. Das verschiebt auch das Ende der Einspruchsfrist um denselben Zeitraum nach hinten.
So prüfst du deine Frist
- Datum auf dem Steuerbescheid suchen. Es steht auf der ersten Seite, oben rechts.
- Vier Kalendertage addieren. Das ist der gesetzliche Bekanntgabetag.
- Fällt dieser Tag auf Samstag, Sonntag oder Feiertag, auf den nächsten Werktag verschieben.
- Ab diesem Tag einen Monat als Einspruchsfrist eintragen. Den Termin im Kalender setzen, nicht nur merken.
- Bei Zweifeln am tatsächlichen Zugang das Datum auf dem Briefumschlag prüfen. Es zählt als Nachweis, falls die Vermutung widerlegt werden muss.
Diese Übersicht ersetzt keine Prüfung deines konkreten Steuerbescheids. Sie zeigt dir, wie der gesetzliche Fristbeginn berechnet wird.
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