Benaro Finanzen

Einspruchsfrist beim Steuerbescheid: Wann sie wirklich beginnt

Dein Steuerbescheid gilt schon vier Tage nach der Post als zugestellt, nicht erst, wenn du ihn öffnest.

Die Einspruchsfrist läuft einen Monat, aber sie beginnt nicht am Tag, an dem du den Brief liest. Seit 2025 zählt ein neuer Stichtag. Wie du ihn richtig berechnest, in drei Schritten.

Von Ben Alexander Borowy, Jurist und Gründer von Benaro Finanzen
Stand · Nach dem an diesem Tag geltenden Recht · Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall

Die Bekanntgabe zählt, nicht das Lesen

Ein Steuerbescheid gilt am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, seit dem 1. Januar 2025.

Bis Ende 2024 galt der dritte Tag nach dem Poststempel als Bekanntgabe, seither ist es der vierte. Das steht in § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO und gilt für alle Verwaltungsakte, die nach dem 31. Dezember 2024 zur Post gegeben, elektronisch versandt oder elektronisch bereitgestellt wurden. Wann du den Umschlag tatsächlich öffnest, spielt für den Fristbeginn keine Rolle, außer der Bescheid geht dir nachweislich später zu.

Ab der Bekanntgabe bleibt genau ein Monat

Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat ab dem Tag der Bekanntgabe.

Das regelt § 355 Abs. 1 Satz 1 AO. Wer die Frist ab dem gefühlten Datum rechnet, an dem er den Bescheid tatsächlich gelesen hat, verschiebt sich selbst ein falsches Fristende zurecht, meist zu seinem Nachteil, wenn Post liegen bleibt, etwa während eines Urlaubs.

Fällt der vierte Tag auf einen freien Tag, zählt der nächste Werktag

Landet der vierte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt sich die Bekanntgabe auf den nächsten Werktag.

Das folgt aus § 108 Abs. 3 AO in Verbindung mit § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO. Ein Bescheid, der an einem Mittwoch zur Post gegeben wird, gilt damit häufig erst am folgenden Montag als bekanntgegeben, nicht schon am Sonntag. Das verschiebt auch das Ende der Einspruchsfrist um denselben Zeitraum nach hinten.

Der teuerste Fehler
Die Frist ab dem Tag rechnen, an dem der Bescheid geöffnet wird, statt ab dem gesetzlichen Bekanntgabetag. Bleibt Post ein paar Tage liegen, etwa nach einem Urlaub, wirkt die Frist dadurch länger, als sie ist. Ist der Monat erst einmal abgelaufen, ist der Bescheid bestandskräftig, ein späterer Einspruch bringt nichts mehr.

So prüfst du deine Frist

  1. Datum auf dem Steuerbescheid suchen. Es steht auf der ersten Seite, oben rechts.
  2. Vier Kalendertage addieren. Das ist der gesetzliche Bekanntgabetag.
  3. Fällt dieser Tag auf Samstag, Sonntag oder Feiertag, auf den nächsten Werktag verschieben.
  4. Ab diesem Tag einen Monat als Einspruchsfrist eintragen. Den Termin im Kalender setzen, nicht nur merken.
  5. Bei Zweifeln am tatsächlichen Zugang das Datum auf dem Briefumschlag prüfen. Es zählt als Nachweis, falls die Vermutung widerlegt werden muss.

Diese Übersicht ersetzt keine Prüfung deines konkreten Steuerbescheids. Sie zeigt dir, wie der gesetzliche Fristbeginn berechnet wird.

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Fundstellen

§ 355 Abs. 1 Satz 1 AO: Einspruchsfrist von einem Monat nach Bekanntgabe. Stand 08.09.2026
§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO: Bekanntgabe am vierten Tag nach Aufgabe zur Post, für Verwaltungsakte nach dem 31.12.2024. Stand 08.09.2026
§ 108 Abs. 3 AO: Verschiebung des Fristendes auf den nächsten Werktag bei Samstag, Sonntag oder Feiertag. Stand 08.09.2026

Allgemeine Information zur Rechtslage, keine Rechtsberatung im Einzelfall und keine Empfehlung für eine bestimmte Person. Ob und wie sich diese Frist auf deinen konkreten Steuerbescheid auswirkt, hängt vom Einzelfall ab. Für eine verbindliche Beurteilung wende dich an eine Steuerberaterin, einen Steuerberater oder eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

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