Benaro Finanzen

Aufhebungsvertrag ohne Sperrzeit unterschreiben

Eine Abfindung zahlt nicht die Sperrzeit zurück.

Wer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, löst sein Beschäftigungsverhältnis selbst. Ohne einen von der Arbeitsagentur anerkannten wichtigen Grund ist das versicherungswidriges Verhalten. Die Folge ist eine Sperrzeit von in der Regel zwölf Wochen ohne Arbeitslosengeld, unabhängig von der Höhe der Abfindung.

Von Ben Alexander Borowy, Jurist und Gründer von Benaro Finanzen
Stand · Nach dem an diesem Tag geltenden Recht · Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall

Die Regel-Sperrzeit

Wer sein Beschäftigungsverhältnis durch Aufhebungsvertrag löst, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, erhält nach § 159 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III eine Sperrzeit. Die Regeldauer beträgt zwölf Wochen, § 159 Abs. 3 SGB III.

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ohne den Aufhebungsvertrag ohnehin in absehbarer Zeit eine rechtmäßige betriebsbedingte Kündigung gedroht hätte und sich das im Vertrag nachvollziehbar zeigt. Fehlt diese Dokumentation, prüft die Arbeitsagentur allein, dass das Arbeitsverhältnis freiwillig beendet wurde, die Abfindung spielt für die Sperrzeit selbst keine Rolle.

Was die Sperrzeit konkret kostet

Während der Sperrzeit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld I vollständig. Die Höhe des Arbeitslosengelds richtet sich nach § 149 SGB III: 60 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts ohne Kind, 67 Prozent mit mindestens einem Kind.

Rechenbeispiel bei 3.000 Euro Nettogehalt ohne Kind: 1.800 Euro Arbeitslosengeld im Monat. Über die Regel-Sperrzeit von zwölf Wochen, rund drei Monate, fehlen damit rund 5.400 Euro.

Zusätzlich kürzt sich nach § 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III die gesamte Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld um ein Viertel, die Sperrzeit kostet also über den Sperrzeitraum selbst hinaus.

Was vor der Unterschrift zählt

Die Sperrzeit lässt sich nicht nachträglich wegverhandeln, nur die Entscheidung davor zählt. Wer unterschreibt, sollte vorher wissen, ob ein wichtiger Grund dokumentierbar ist, und das lieber mit etwas Bedenkzeit prüfen als am selben Tag unterschreiben.

Der teuerste Fehler
Den Aufhebungsvertrag direkt beim Gespräch zu unterschreiben, weil die Abfindung gut aussieht. Die Sperrzeit wird erst Wochen später bei der Arbeitsagentur sichtbar, dann lässt sich an der Unterschrift nichts mehr ändern.
  1. Bedenkzeit verlangen. Ein Aufhebungsvertrag muss nicht im selben Gespräch unterschrieben werden.
  2. Prüfen, ob ein wichtiger Grund vorliegt, etwa eine ohnehin drohende betriebsbedingte Kündigung, und ihn im Vertrag dokumentieren lassen.
  3. Vor der Unterschrift bei der Arbeitsagentur eine Auskunft zur Sperrzeit einholen.
  4. Resturlaub und variable Vergütungsbestandteile im Vertragstext prüfen.
  5. Den Entwurf rechtlich prüfen lassen, bevor unterschrieben wird.

Diese Übersicht ersetzt keine Prüfung deines konkreten Vertrags. Ob im Einzelfall ein wichtiger Grund vorliegt und wie lange eine Sperrzeit tatsächlich dauert, entscheidet die Arbeitsagentur anhand der tatsächlichen Umstände.

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Fundstellen

§ 159 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III: Sperrzeit bei Lösung des Beschäftigungsverhältnisses ohne wichtigen Grund. Stand 13.10.2026
§ 159 Abs. 3 SGB III: Regeldauer der Sperrzeit von zwölf Wochen. Stand 13.10.2026
§ 149 SGB III: Leistungssatz des Arbeitslosengelds, 60 bzw. 67 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts. Stand 13.10.2026
§ 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III: Kürzung der Anspruchsdauer um ein Viertel bei Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe. Stand 13.10.2026

Allgemeine Information zur Rechtslage, keine Rechtsberatung im Einzelfall und keine Empfehlung für eine bestimmte Person. Ob ein wichtiger Grund vorliegt und wie lange eine Sperrzeit im Einzelfall dauert, hängt von deinem Vertrag und den tatsächlichen Umständen ab. Für eine verbindliche Beurteilung wende dich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

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