Die Regel-Sperrzeit
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ohne den Aufhebungsvertrag ohnehin in absehbarer Zeit eine rechtmäßige betriebsbedingte Kündigung gedroht hätte und sich das im Vertrag nachvollziehbar zeigt. Fehlt diese Dokumentation, prüft die Arbeitsagentur allein, dass das Arbeitsverhältnis freiwillig beendet wurde, die Abfindung spielt für die Sperrzeit selbst keine Rolle.
Was die Sperrzeit konkret kostet
Während der Sperrzeit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld I vollständig. Die Höhe des Arbeitslosengelds richtet sich nach § 149 SGB III: 60 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts ohne Kind, 67 Prozent mit mindestens einem Kind.
Zusätzlich kürzt sich nach § 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III die gesamte Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld um ein Viertel, die Sperrzeit kostet also über den Sperrzeitraum selbst hinaus.
Was vor der Unterschrift zählt
Die Sperrzeit lässt sich nicht nachträglich wegverhandeln, nur die Entscheidung davor zählt. Wer unterschreibt, sollte vorher wissen, ob ein wichtiger Grund dokumentierbar ist, und das lieber mit etwas Bedenkzeit prüfen als am selben Tag unterschreiben.
- Bedenkzeit verlangen. Ein Aufhebungsvertrag muss nicht im selben Gespräch unterschrieben werden.
- Prüfen, ob ein wichtiger Grund vorliegt, etwa eine ohnehin drohende betriebsbedingte Kündigung, und ihn im Vertrag dokumentieren lassen.
- Vor der Unterschrift bei der Arbeitsagentur eine Auskunft zur Sperrzeit einholen.
- Resturlaub und variable Vergütungsbestandteile im Vertragstext prüfen.
- Den Entwurf rechtlich prüfen lassen, bevor unterschrieben wird.
Diese Übersicht ersetzt keine Prüfung deines konkreten Vertrags. Ob im Einzelfall ein wichtiger Grund vorliegt und wie lange eine Sperrzeit tatsächlich dauert, entscheidet die Arbeitsagentur anhand der tatsächlichen Umstände.
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