Benaro Finanzen

Resturlaub in der Probezeit: das Zwölftel, das viele übersehen

Auch ohne Wartezeit zählt jeder Monat für deinen Urlaub.

Wer in der Probezeit gekündigt wird, hat die gesetzliche Wartezeit von sechs Monaten oft nicht erreicht. Das heißt nicht, dass der Urlaubsanspruch komplett entfällt. Für jeden vollen Monat im Arbeitsverhältnis steht ein Zwölftel des Jahresurlaubs zu, auch ohne erfüllte Wartezeit.

Von Ben Alexander Borowy, Jurist und Gründer von Benaro Finanzen
Stand · Nach dem an diesem Tag geltenden Recht · Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall

Der gesetzliche Teilurlaub

Erreichst du die sechsmonatige Wartezeit nach § 4 BUrlG nicht, entfällt der Urlaub nicht ersatzlos: Für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses steht ein Zwölftel des Jahresurlaubs zu, § 5 Abs. 1 Buchstabe a BUrlG.

Der volle Jahresurlaub setzt normalerweise voraus, dass das Arbeitsverhältnis schon sechs Monate besteht. Endet es vorher, etwa durch eine Kündigung in der Probezeit, greift stattdessen dieser Teilurlaub. Entscheidend ist allein die Anzahl der vollen Monate, nicht, ob die Kündigung von dir oder vom Arbeitgeber ausging.

Wie viele Tage das konkret sind

Der gesetzliche Mindesturlaub liegt bei 20 Arbeitstagen im Jahr bei einer Fünf-Tage-Woche, § 3 Abs. 1 BUrlG. Viele Verträge sehen mehr vor, maßgeblich ist dann der vertragliche Wert.

Rechenbeispiel bei gesetzlichem Minimum: 4 Monate von 12 Monaten, also 4 Zwölftel von 20 Tagen, ergibt 6,67 Tage. Nach § 5 Abs. 2 BUrlG wird ab einem halben Tag aufgerundet, hier also auf 7 Tage.

Mit einem höheren vertraglichen Urlaubsanspruch steigt der Teilurlaub entsprechend. Die Rechnung bleibt dieselbe: volle Monate geteilt durch zwölf, multipliziert mit dem Jahresanspruch, danach aufgerundet.

Wie der Anspruch ausgezahlt wird

Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses kannst du den Urlaub nicht mehr nehmen. Er wird dann in Geld abgegolten: § 7 Abs. 4 BUrlG verpflichtet den Arbeitgeber dazu, den nicht genommenen Urlaub mit der letzten Abrechnung auszuzahlen.

Der teuerste Fehler
Viele glauben, in der Probezeit bestehe grundsätzlich kein Urlaubsanspruch, und prüfen die Abrechnung deshalb gar nicht erst darauf. Taucht die Abgeltung dort nicht auf, zahlt der Arbeitgeber oft nur auf Nachfrage nach, und ohne Nachfrage bleibt der Betrag einfach aus.
  1. Volle Monate im Arbeitsverhältnis zählen. Angefangene Monate unter 15 Tagen zählen dabei nicht.
  2. Jahresurlaub laut Vertrag ermitteln. Steht dort nichts Höheres, gilt das gesetzliche Minimum von 20 Tagen.
  3. Zwölftel pro vollem Monat berechnen und ab einem halben Tag aufrunden.
  4. Letzte Abrechnung auf die Urlaubsabgeltung prüfen.
  5. Fehlt sie, schriftlich beim Arbeitgeber nachfordern.

Diese Übersicht ersetzt keine Prüfung deines konkreten Vertrags und deiner tatsächlichen Beschäftigungsmonate. Sie zeigt dir, welcher Anspruch grundsätzlich besteht und wie er sich berechnet.

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Fundstellen

§ 4 BUrlG: Wartezeit von sechs Monaten für den vollen Urlaubsanspruch. Stand 08.10.2026
§ 5 Abs. 1 Buchstabe a BUrlG: Teilurlaub bei Nichterfüllung der Wartezeit. Stand 08.10.2026
§ 5 Abs. 2 BUrlG: Aufrundung von Bruchteilen ab einem halben Tag. Stand 08.10.2026
§ 3 Abs. 1 BUrlG: Gesetzlicher Mindesturlaub. Stand 08.10.2026
§ 7 Abs. 4 BUrlG: Abgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Stand 08.10.2026

Allgemeine Information zur Rechtslage, keine Rechtsberatung im Einzelfall und keine Empfehlung für eine bestimmte Person. Wie viele Tage dir konkret zustehen, hängt von deinem Vertrag und deinen tatsächlichen Beschäftigungsmonaten ab. Für eine verbindliche Beurteilung wende dich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

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