Der gesetzliche Teilurlaub
Der volle Jahresurlaub setzt normalerweise voraus, dass das Arbeitsverhältnis schon sechs Monate besteht. Endet es vorher, etwa durch eine Kündigung in der Probezeit, greift stattdessen dieser Teilurlaub. Entscheidend ist allein die Anzahl der vollen Monate, nicht, ob die Kündigung von dir oder vom Arbeitgeber ausging.
Wie viele Tage das konkret sind
Der gesetzliche Mindesturlaub liegt bei 20 Arbeitstagen im Jahr bei einer Fünf-Tage-Woche, § 3 Abs. 1 BUrlG. Viele Verträge sehen mehr vor, maßgeblich ist dann der vertragliche Wert.
Mit einem höheren vertraglichen Urlaubsanspruch steigt der Teilurlaub entsprechend. Die Rechnung bleibt dieselbe: volle Monate geteilt durch zwölf, multipliziert mit dem Jahresanspruch, danach aufgerundet.
Wie der Anspruch ausgezahlt wird
Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses kannst du den Urlaub nicht mehr nehmen. Er wird dann in Geld abgegolten: § 7 Abs. 4 BUrlG verpflichtet den Arbeitgeber dazu, den nicht genommenen Urlaub mit der letzten Abrechnung auszuzahlen.
- Volle Monate im Arbeitsverhältnis zählen. Angefangene Monate unter 15 Tagen zählen dabei nicht.
- Jahresurlaub laut Vertrag ermitteln. Steht dort nichts Höheres, gilt das gesetzliche Minimum von 20 Tagen.
- Zwölftel pro vollem Monat berechnen und ab einem halben Tag aufrunden.
- Letzte Abrechnung auf die Urlaubsabgeltung prüfen.
- Fehlt sie, schriftlich beim Arbeitgeber nachfordern.
Diese Übersicht ersetzt keine Prüfung deines konkreten Vertrags und deiner tatsächlichen Beschäftigungsmonate. Sie zeigt dir, welcher Anspruch grundsätzlich besteht und wie er sich berechnet.
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