Benaro Finanzen

Schriftform der Kündigung in der Probezeit: mündlich reicht nicht

Mündlich gekündigt? Das zählt nicht.

Viele halten eine mündliche oder per Chat ausgesprochene Kündigung in der Probezeit für wirksam. Das Gesetz verlangt für jede Kündigung die Schriftform, und wer sie nicht bekommt, bleibt angestellt, solange er rechtzeitig reagiert. Was die Schriftform bedeutet und welche Frist trotzdem läuft.

Von Ben Alexander Borowy, Jurist und Gründer von Benaro Finanzen
Stand · Nach dem an diesem Tag geltenden Recht · Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall

Das Formerfordernis

Jede Kündigung eines Arbeitsverhältnisses braucht die Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift, § 623 BGB in Verbindung mit § 126 BGB.

Mündlich, per Telefon, E-Mail, SMS oder WhatsApp ausgesprochene Kündigungen erfüllen diese Form nicht. Nach § 125 BGB ist ein Rechtsgeschäft, dem die gesetzlich vorgeschriebene Form fehlt, nichtig. Eine formlose Kündigung entfaltet damit rechtlich keine Wirkung, ganz gleich, wie eindeutig sie gemeint war.

Was das für das Arbeitsverhältnis bedeutet

Ohne wirksame Kündigung besteht das Arbeitsverhältnis unverändert fort. Bietest du deine Arbeitsleistung an und der Arbeitgeber nimmt sie nicht an, bleibt der Vergütungsanspruch nach § 615 BGB wegen Annahmeverzugs bestehen. Wer sich nach einer nur mündlichen Kündigung einfach nicht mehr zur Arbeit meldet, riskiert dagegen, selbst vertragsbrüchig zu werden.

Der teuerste Fehler
Viele denken, eine formlose Kündigung sei automatisch unwirksam und man müsse nichts weiter tun. Nach § 4 und § 7 KSchG gilt die Drei-Wochen-Klagefrist aber auch bei einer formunwirksamen Kündigung. Wer nicht innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erhebt, für den gilt die Kündigung anschließend als von Anfang an wirksam, obwohl ihr die Schriftform fehlte.

Die Drei-Wochen-Frist läuft trotzdem

Auch eine formunwirksame Kündigung musst du innerhalb von drei Wochen gerichtlich angreifen, sonst gilt sie rückwirkend als wirksam, § 7 KSchG.

Die Frist beginnt mit Zugang der Kündigung, unabhängig davon, in welcher Form sie ausgesprochen wurde. Ein mündliches Gespräch oder eine Chatnachricht reicht dafür bereits aus, um den Fristlauf in Gang zu setzen. Wer sich auf den Formmangel verlässt und abwartet, verliert genau dadurch seinen Anspruch.

  1. Datum und Form der Kündigung notieren, mündlich, Anruf, E-Mail oder Chat.
  2. Prüfen, ob ein eigenhändig unterschriebenes Kündigungsschreiben vorliegt.
  3. Innerhalb von drei Wochen schriftlich widersprechen.
  4. Innerhalb derselben Frist anwaltlich prüfen lassen, ob eine Kündigungsschutzklage nötig ist.
  5. Die Arbeitsleistung ausdrücklich anbieten, um den Vergütungsanspruch zu sichern.

Diese Übersicht ersetzt keine Prüfung deines konkreten Falls. Sie zeigt dir, welche Form eine Kündigung braucht und welche Frist unabhängig davon läuft.

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Fundstellen

§ 623 BGB: Schriftformerfordernis für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses. Stand 25.09.2026
§ 126 BGB: Eigenhändige Unterschrift als gesetzliche Schriftform. Stand 25.09.2026
§ 125 BGB: Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts bei Formmangel. Stand 25.09.2026
§ 4, § 7 KSchG: Drei-Wochen-Klagefrist, auch bei Formunwirksamkeit, sonst Fiktion der Wirksamkeit. Stand 25.09.2026
§ 615 BGB: Vergütungsanspruch bei Annahmeverzug des Arbeitgebers. Stand 25.09.2026

Allgemeine Information zur Rechtslage, keine Rechtsberatung im Einzelfall und keine Empfehlung für eine bestimmte Person. Ob und wie diese Regeln auf deine Situation zutreffen, hängt von den genauen Umständen ab. Für eine verbindliche Beurteilung wende dich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

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