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Ausschlussfrist im Arbeitsvertrag: drei Monate statt drei Jahre für Überstunden und Resturlaub

Drei Monate, nicht drei Jahre: wie lange du Überstunden und Resturlaub wirklich fordern kannst.

In den meisten Arbeitsverträgen steht eine Klausel, die Ansprüche wie Überstundenvergütung oder Urlaubsabgeltung verfallen lässt, wenn du sie nicht rechtzeitig schriftlich forderst, auch wenn der Anspruch zweifelsfrei besteht. Wie diese Klausel wirkt und wie du sie findest.

Von Ben Alexander Borowy, Jurist und Gründer von Benaro Finanzen
Stand · Nach dem an diesem Tag geltenden Recht · Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall

Die Ausschlussfrist ist kürzer als die gesetzliche Verjährung

Gesetzliche Verjährung: 3 Jahre. Vertragliche Ausschlussfrist: mindestens 3 Monate, oft nicht länger.

Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verjähren nach § 195 BGB regelmäßig erst nach drei Jahren. Viele Arbeitsverträge und Tarifverträge verkürzen diese Zeit aber über eine sogenannte Ausschlussfrist, auch Verfallklausel genannt: Wer den Anspruch nicht innerhalb der vereinbarten Frist schriftlich geltend macht, verliert ihn endgültig, unabhängig davon, ob er berechtigt war.

Eine solche Klausel ist nicht unbegrenzt kurz zulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, unter anderem im Urteil vom 28.09.2005, Az. 5 AZR 52/05, ist eine einstufige Ausschlussfrist von weniger als drei Monaten unangemessen und nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Das bedeutet nicht, dass jede Frist automatisch drei Monate lang ist: Steht im Vertrag eine wirksame, längere Frist, gilt diese.

Wo die Klausel steht und wie sie wirkt

Meist unter der Überschrift Ausschlussfristen, Verfallfristen oder Sonstige Bestimmungen.

Die Frist beginnt in der Regel mit der Fälligkeit des Anspruchs, bei Überstunden also meist mit dem jeweiligen Abrechnungsmonat, nicht erst mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Wer erst bei der Kündigung an offene Überstunden denkt, hat für die älteren Monate die Frist oft schon verstreichen lassen. Manche Klauseln sind zweistufig: Nach der schriftlichen Geltendmachung muss der Anspruch bei Ablehnung zusätzlich innerhalb einer weiteren Frist eingeklagt werden.

Der teuerste Fehler
Zu warten, bis das Arbeitsverhältnis endet, und offene Überstunden oder Resturlaub erst dann zu sammeln und zu fordern. Die Frist läuft für jeden Monat einzeln ab dessen Fälligkeit, nicht erst ab dem letzten Arbeitstag. Wer sammelt statt zeitnah schriftlich zu fordern, verliert die ältesten und oft größten Positionen zuerst.

Was du in zehn Minuten selbst prüfst

  1. Vertrag nach Ausschluss, Verfall oder Geltendmachung durchsuchen. Meist im hinteren Drittel des Vertrags.
  2. Fristdauer und Fristbeginn notieren. Ab wann läuft sie, und ist sie ein- oder zweistufig?
  3. Offene Überstunden oder Urlaubsabgeltung auflisten, jeweils mit dem Monat, in dem der Anspruch fällig wurde.
  4. Schriftlich geltend machen, zum Beispiel per E-Mail an die Personalabteilung, und das Sendedatum aufbewahren.
  5. Bei zweistufiger Klausel die Klagefrist notieren, falls der Anspruch abgelehnt wird.

Diese Übersicht ersetzt keine Prüfung deines konkreten Vertrags. Sie zeigt dir, wo du hinschauen musst, und was die Stellen bedeuten, die du dort findest.

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Fundstellen

§ 195 BGB: regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Stand 15.09.2026
§ 307 Abs. 1 BGB: unangemessene Benachteiligung bei zu kurzen Ausschlussfristen in vorformulierten Vertragsklauseln. Stand 15.09.2026
Bundesarbeitsgericht, ständige Rechtsprechung, unter anderem Urteil vom 28.09.2005, Az. 5 AZR 52/05, Mindestfrist von drei Monaten für eine einstufige Ausschlussklausel. Stand 15.09.2026

Allgemeine Information zur Rechtslage, keine Rechtsberatung im Einzelfall und keine Empfehlung für eine bestimmte Person. Ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht und welche Frist in deinem Vertrag gilt, hängt von dessen genauem Wortlaut und den Umständen ab. Für eine verbindliche Beurteilung wende dich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

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