Der Anspruch: ein Jahr Zeit für den Antrag
Das regelt § 4 Abs. 3 BetrAVG. Der Anspruch gilt, wenn die Betriebsrente über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt wurde und die Zusage nach dem 31. Dezember 2004 erteilt wurde. Den Antrag stellst du schriftlich bei deinem früheren Arbeitgeber oder bei der Versorgungseinrichtung, je danach, wer rechtlich zuständig ist.
Ohne fristgerechten Antrag bleibt der alte Vertrag zwar bestehen, der gesetzliche Anspruch auf Mitnahme erlischt aber. Eine freiwillige Lösung mit dem alten Anbieter ist danach noch möglich, ein Rechtsanspruch darauf besteht dann nicht mehr.
Die Grenze: die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung
Der Übertragungswert, also das Kapital, das mitgenommen werden soll, darf diese Grenze nicht überschreiten. Liegt dein Übertragungswert darüber, besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Mitnahme. Eine Übertragung bleibt dann nur möglich, wenn der neue Arbeitgeber freiwillig zustimmt.
Die Pflicht des neuen Arbeitgebers
Für die neue Anwartschaft gelten anschließend dieselben Regelungen wie für eine Entgeltumwandlung. Der neue Vertrag tritt wirtschaftlich an die Stelle des alten, das Kapital geht nicht verloren, es wechselt nur den Träger.
Was du selbst prüfst
- Vertragsart beim alten Arbeitgeber klären. Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung?
- Abschlussdatum der Zusage prüfen. Nach dem 31. Dezember 2004 erteilt?
- Übertragungswert mit der Beitragsbemessungsgrenze vergleichen. 2026 liegt sie bei 101.400 Euro im Jahr.
- Antrag innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ausscheiden stellen. Schriftlich, mit Datum.
- Schriftliche Bestätigung der wertgleichen Zusage vom neuen Arbeitgeber einholen. Aufbewahren.
Diese Übersicht ersetzt keine Prüfung deiner konkreten Zusage. Sie zeigt dir, wo du hinschauen musst, und was die Fristen und Zahlen bedeuten, die du dort findest.
Alles auf einen Blick als PDF
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Die gesetzliche Rente reicht bei den meisten nicht, um den gewohnten Lebensstandard zu halten.