Zwei Vorbehalte, die sich widersprechen
Typische Formulierung: "Die Zahlung von Weihnachtsgeld erfolgt freiwillig und begründet auch bei wiederholter Zahlung keinen Rechtsanspruch. Der Arbeitgeber behält sich den Widerruf jederzeit vor." Klingt nach doppelter Absicherung für den Arbeitgeber, ist rechtlich aber unklar: Wenn ohnehin nie ein Anspruch entsteht, braucht es keinen Widerruf. Wenn ein Widerruf möglich sein soll, muss vorher ein Anspruch bestanden haben.
Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB muss eine vorformulierte Vertragsklausel klar und verständlich sein. Eine Klausel, die zwei sich ausschließende Rechtsfolgen in einem Satz kombiniert, ist das nicht. Das Bundesarbeitsgericht hat eine solche Kombination deshalb als unwirksam eingestuft.
Was aus der unwirksamen Klausel folgt
Unwirksam heißt nicht automatisch, dass sofort ein Anspruch besteht. Es heißt, dass die Klausel als Sperre wegfällt. Ist die Sonderzahlung dann mehrfach hintereinander ohne wirksamen Vorbehalt geflossen, kann daraus eine betriebliche Übung entstehen: eine regelmäßige Leistung, an die der Arbeitgeber gebunden bleibt, ohne dass es dafür eine ausdrückliche Zusage braucht.
Was du in zehn Minuten selbst prüfst
- Vertrag öffnen und den Absatz zu Weihnachtsgeld, Prämie oder Sonderzahlung suchen. Meist im hinteren Drittel unter Vergütung oder Sonderleistungen.
- Nach dem Wort freiwillig suchen. Steht es dort, ist das für sich genommen noch unproblematisch.
- Im selben Absatz nach Widerruf oder jederzeit widerruflich suchen. Stehen beide Begriffe nebeneinander, ist die Klausel angreifbar.
- Zahlungshistorie prüfen. Wurde die Sonderzahlung mehrfach in Folge gezahlt, ist das für eine betriebliche Übung relevant.
- Fundstelle und Datum notieren. Wer später etwas geltend macht, braucht beides.
Diese Übersicht ersetzt keine Prüfung deines konkreten Vertrags. Sie zeigt dir, wo du hinschauen musst, und was die Stellen bedeuten, die du dort findest.
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