Benaro Finanzen

Freiwilligkeitsvorbehalt bei Sonderzahlungen: wenn zwei Klauseln sich gegenseitig aufheben

Freiwillig und widerruflich zugleich ist oft gar nichts wert.

In vielen Arbeitsverträgen steht bei Weihnachtsgeld oder anderen Sonderzahlungen ein Satz, der die Zahlung gleich doppelt absichern soll. Genau diese Kombination kippt sie oft komplett. Was das für deinen Anspruch bedeutet.

Von Ben Alexander Borowy, Jurist und Gründer von Benaro Finanzen
Stand · Nach dem an diesem Tag geltenden Recht · Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall

Zwei Vorbehalte, die sich widersprechen

Ein Freiwilligkeitsvorbehalt soll verhindern, dass überhaupt ein Anspruch entsteht. Ein Widerrufsvorbehalt setzt einen bereits entstandenen Anspruch voraus, den der Arbeitgeber später kürzen darf. Beides zusammen in einer Klausel ist ein Widerspruch in sich.

Typische Formulierung: "Die Zahlung von Weihnachtsgeld erfolgt freiwillig und begründet auch bei wiederholter Zahlung keinen Rechtsanspruch. Der Arbeitgeber behält sich den Widerruf jederzeit vor." Klingt nach doppelter Absicherung für den Arbeitgeber, ist rechtlich aber unklar: Wenn ohnehin nie ein Anspruch entsteht, braucht es keinen Widerruf. Wenn ein Widerruf möglich sein soll, muss vorher ein Anspruch bestanden haben.

Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB muss eine vorformulierte Vertragsklausel klar und verständlich sein. Eine Klausel, die zwei sich ausschließende Rechtsfolgen in einem Satz kombiniert, ist das nicht. Das Bundesarbeitsgericht hat eine solche Kombination deshalb als unwirksam eingestuft.

Was aus der unwirksamen Klausel folgt

Unwirksam heißt nicht automatisch, dass sofort ein Anspruch besteht. Es heißt, dass die Klausel als Sperre wegfällt. Ist die Sonderzahlung dann mehrfach hintereinander ohne wirksamen Vorbehalt geflossen, kann daraus eine betriebliche Übung entstehen: eine regelmäßige Leistung, an die der Arbeitgeber gebunden bleibt, ohne dass es dafür eine ausdrückliche Zusage braucht.

Der teuerste Fehler
Sich von der Überschrift oder dem ersten Halbsatz beruhigen zu lassen. "Freiwillig" allein ist eine zulässige und übliche Klausel. Problematisch wird es erst durch die Kombination mit einem zusätzlichen Widerruf im selben Absatz. Zwei Sätze, die beide beruhigend klingen, können sich gegenseitig aufheben.

Was du in zehn Minuten selbst prüfst

  1. Vertrag öffnen und den Absatz zu Weihnachtsgeld, Prämie oder Sonderzahlung suchen. Meist im hinteren Drittel unter Vergütung oder Sonderleistungen.
  2. Nach dem Wort freiwillig suchen. Steht es dort, ist das für sich genommen noch unproblematisch.
  3. Im selben Absatz nach Widerruf oder jederzeit widerruflich suchen. Stehen beide Begriffe nebeneinander, ist die Klausel angreifbar.
  4. Zahlungshistorie prüfen. Wurde die Sonderzahlung mehrfach in Folge gezahlt, ist das für eine betriebliche Übung relevant.
  5. Fundstelle und Datum notieren. Wer später etwas geltend macht, braucht beides.

Diese Übersicht ersetzt keine Prüfung deines konkreten Vertrags. Sie zeigt dir, wo du hinschauen musst, und was die Stellen bedeuten, die du dort findest.

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Fundstellen

§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB: Transparenzgebot bei vorformulierten Vertragsklauseln. Stand 11.09.2026
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.12.2010, Az. 10 AZR 671/09, Unwirksamkeit der Kombination aus Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt. Stand 11.09.2026

Allgemeine Information zur Rechtslage, keine Rechtsberatung im Einzelfall und keine Empfehlung für eine bestimmte Person. Ob eine Klausel in deinem Vertrag wirksam ist und ob daraus ein Anspruch folgt, hängt von ihrem genauen Wortlaut und den Umständen ab. Für eine verbindliche Beurteilung wende dich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

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