Der gesetzliche Regelfall
Das gilt für beide Seiten gleich: für den Arbeitgeber genauso wie für dich selbst. Ohne ausdrücklich vereinbarte Probezeit gilt diese kurze Frist nicht, dann greift von Anfang an die allgemeine Kündigungsfrist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Monatsende, § 622 Abs. 1 BGB. Entscheidend ist also zuerst, ob im Vertrag überhaupt eine Probezeit steht und wie lange sie dauert.
Was der Vertrag ändern darf
Ein einzelner Arbeitsvertrag darf die zwei Wochen nicht unterschreiten, er darf sie nur zu deinen Gunsten verlängern. Anders bei Tarifverträgen: Sie dürfen nach § 622 Abs. 4 BGB abweichende Fristen festlegen, auch kürzere oder längere als die gesetzlichen zwei Wochen. Gilt für deine Stelle ein Tarifvertrag, sticht dessen Regelung die gesetzliche.
Wann die kurze Frist endet
Die zwei Wochen gelten nur, solange die vereinbarte Probezeit läuft, und sie darf höchstens sechs Monate dauern. Ab dem ersten Tag danach gilt automatisch wieder die allgemeine Kündigungsfrist von vier Wochen, ohne dass dafür etwas Neues unterschrieben werden muss.
- Vertrag öffnen und die Probezeit-Klausel suchen. Meist in den ersten Absätzen.
- Dauer der Probezeit prüfen. Länger als sechs Monate ist unwirksam, dann gilt die gesetzliche Höchstdauer.
- Prüfen, ob ein Tarifvertrag gilt. Steht das im Vertrag oder in einer Bezugnahmeklausel.
- Bei einer Kündigung die Drei-Tages-Frist zur Arbeitssuchendmeldung im Kopf behalten.
- Im Zweifel die Klausel wörtlich prüfen lassen, bevor du dich auf eine Frist verlässt.
Diese Übersicht ersetzt keine Prüfung deines konkreten Vertrags. Sie zeigt dir, welche Frist grundsätzlich gilt und wo sie abweichen kann.
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