Benaro Finanzen

Kündigungsfrist in der Probezeit: kürzer, als die meisten denken

In der Probezeit reichen zwei Wochen, nicht vier.

Die meisten kennen nur die allgemeine Kündigungsfrist von vier Wochen. Während einer vereinbarten Probezeit gilt eine andere Regel, und wer sie nicht kennt, meldet sich bei der Agentur für Arbeit zu spät. Was die Frist wirklich bedeutet und wo sie abweichen kann.

Von Ben Alexander Borowy, Jurist und Gründer von Benaro Finanzen
Stand · Nach dem an diesem Tag geltenden Recht · Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall

Der gesetzliche Regelfall

Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden, § 622 Abs. 3 BGB.

Das gilt für beide Seiten gleich: für den Arbeitgeber genauso wie für dich selbst. Ohne ausdrücklich vereinbarte Probezeit gilt diese kurze Frist nicht, dann greift von Anfang an die allgemeine Kündigungsfrist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Monatsende, § 622 Abs. 1 BGB. Entscheidend ist also zuerst, ob im Vertrag überhaupt eine Probezeit steht und wie lange sie dauert.

Was der Vertrag ändern darf

Ein einzelner Arbeitsvertrag darf die zwei Wochen nicht unterschreiten, er darf sie nur zu deinen Gunsten verlängern. Anders bei Tarifverträgen: Sie dürfen nach § 622 Abs. 4 BGB abweichende Fristen festlegen, auch kürzere oder längere als die gesetzlichen zwei Wochen. Gilt für deine Stelle ein Tarifvertrag, sticht dessen Regelung die gesetzliche.

Der teuerste Fehler
Wer nicht weiß, dass in der Probezeit nur zwei Wochen gelten, erfährt oft erst kurzfristig, dass das Arbeitsverhältnis in wenigen Tagen endet. Nach § 38 Abs. 1 SGB III musst du dich spätestens drei Tage, nachdem du von der Beendigung erfährst, arbeitssuchend melden, wenn die reguläre Frist von drei Monaten vorher nicht mehr eingehalten werden kann. Wer das versäumt, riskiert eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.

Wann die kurze Frist endet

Die zwei Wochen gelten nur, solange die vereinbarte Probezeit läuft, und sie darf höchstens sechs Monate dauern. Ab dem ersten Tag danach gilt automatisch wieder die allgemeine Kündigungsfrist von vier Wochen, ohne dass dafür etwas Neues unterschrieben werden muss.

  1. Vertrag öffnen und die Probezeit-Klausel suchen. Meist in den ersten Absätzen.
  2. Dauer der Probezeit prüfen. Länger als sechs Monate ist unwirksam, dann gilt die gesetzliche Höchstdauer.
  3. Prüfen, ob ein Tarifvertrag gilt. Steht das im Vertrag oder in einer Bezugnahmeklausel.
  4. Bei einer Kündigung die Drei-Tages-Frist zur Arbeitssuchendmeldung im Kopf behalten.
  5. Im Zweifel die Klausel wörtlich prüfen lassen, bevor du dich auf eine Frist verlässt.

Diese Übersicht ersetzt keine Prüfung deines konkreten Vertrags. Sie zeigt dir, welche Frist grundsätzlich gilt und wo sie abweichen kann.

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Fundstellen

§ 622 Abs. 1 BGB: Allgemeine Kündigungsfrist von vier Wochen. Stand 06.09.2026
§ 622 Abs. 3 BGB: Kündigungsfrist von zwei Wochen während vereinbarter Probezeit. Stand 06.09.2026
§ 622 Abs. 4 BGB: Abweichende Fristen durch Tarifvertrag. Stand 06.09.2026
§ 38 Abs. 1 SGB III: Meldepflicht zur Arbeitssuchendmeldung. Stand 06.09.2026

Allgemeine Information zur Rechtslage, keine Rechtsberatung im Einzelfall und keine Empfehlung für eine bestimmte Person. Ob welche Frist in deinem Vertrag gilt, hängt von seinem genauen Wortlaut und den Umständen ab. Für eine verbindliche Beurteilung wende dich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

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