Eine Pauschale für die gesamte Strecke
Bis 2025 galt eine Staffelung: 0,30 Euro für die ersten 20 Kilometer, erst ab dem 21. Kilometer 0,38 Euro. Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 entfällt diese Staffelung für den Veranlagungszeitraum 2026 vollständig. Maßgeblich ist weiterhin die einfache Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, nicht die Hin- und Rückfahrt zusammen. Wer noch mit der alten Rechnung kalkuliert, trägt in der Steuererklärung einen zu niedrigen Betrag ein.
Bei langen Strecken läppert sich die Differenz
Alte Rechnung pro Tag: 20 Kilometer zu 0,30 Euro plus 22 Kilometer zu 0,38 Euro, zusammen 14,36 Euro. Neue Rechnung pro Tag: 42 Kilometer zu 0,38 Euro, zusammen 15,96 Euro. Die Differenz von 1,60 Euro pro Tag multipliziert sich bei angenommenen 220 Arbeitstagen im Jahr auf rund 352 Euro. Je länger der Arbeitsweg, desto größer der Unterschied zur alten Staffelung.
Wirkt erst oberhalb des Pauschbetrags
Ohne Fahrtweg und weitere Werbungskosten zieht das Finanzamt ohnehin automatisch 1.230 Euro ab, ganz ohne Nachweis. Erst wenn die Entfernungspauschale zusammen mit anderen Werbungskosten diesen Betrag übersteigt, wirkt sich jeder weitere Kilometer tatsächlich steuermindernd aus. Bei einem längeren Arbeitsweg ist diese Schwelle meist schnell erreicht.
Checkliste zum Abhaken
- Einfache Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte in Kilometern nachsehen.
- Kilometerzahl mit 0,38 Euro für die gesamte Strecke multiplizieren, nicht gestaffelt.
- Tatsächliche Arbeitstage im Jahr zugrunde legen, nicht automatisch 220 übernehmen.
- Ergebnis mit den übrigen Werbungskosten zusammenrechnen und mit 1.230 Euro vergleichen.
- Betrag in der Steuererklärung bei den Werbungskosten für die Entfernungspauschale eintragen.
Diese Übersicht ersetzt keine Prüfung deiner konkreten Steuererklärung. Sie zeigt dir die seit 2026 geltende Rechnung und wann sie sich auszahlt.
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