Benaro Finanzen

Mieterhöhung einfach erklärt: die drei Bedingungen und deine Frist

Mieterhöhung einfach erklärt. Die drei Bedingungen und die Frist, bis zu der du antworten musst.

Was für ein Brief das überhaupt ist, wie viel Zeit du hast, wann die Miete frühestens steigen darf, um wie viel höchstens und womit dein Vermieter das begründen muss. Mit Rechenbeispiel, Prüfbogen und Checkliste für deinen eigenen Brief.

Von Ben Alexander Borowy, Jurist und Gründer von Benaro Finanzen
Stand · §§ 557 bis 561 BGB · Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall

Kein Bescheid, sondern ein Antrag

Will dein Vermieter die Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete anheben, braucht er deine Zustimmung. Ohne sie steigt die Miete nicht. Stimmst du nicht zu, muss er dich auf Zustimmung verklagen.

Der Brief klingt oft wie eine Anordnung: „Die Miete erhöht sich ab dem 1. Januar auf …". Rechtlich ist er ein Mieterhöhungsverlangen, also eine Bitte um Zustimmung. Das gilt aber nur für diese eine Art der Erhöhung. Bevor du irgendetwas prüfst, klär deshalb, welche Art in deinem Brief steckt.

Art der ErhöhungWie sie wirkt
Ortsübliche VergleichsmieteBraucht deine Zustimmung. Um diese Art geht es in dieser Übersicht. Erkennbar am Hinweis auf Mietspiegel, Vergleichswohnungen, Gutachten oder Mietdatenbank. §§ 558 bis 558e BGB
ModernisierungEinseitige Erklärung, keine Zustimmung nötig. Bis zu 8 Prozent der Modernisierungskosten im Jahr, in sechs Jahren höchstens 3 Euro je Quadratmeter, bei einer Miete unter 7 Euro höchstens 2 Euro. §§ 559, 559b BGB
BetriebskostenAnpassung der Vorauszahlung nach einer Abrechnung, per Erklärung in Textform. Keine Zustimmung nötig. § 560 BGB
StaffelmieteDie Erhöhungen stehen schon im Vertrag und treten von selbst ein. Solange die Staffel läuft, ist eine Erhöhung auf die Vergleichsmiete ausgeschlossen. § 557a BGB
IndexmieteFolgt dem Verbraucherpreisindex, per Erklärung in Textform, frühestens nach einem Jahr unveränderter Miete. Eine Erhöhung auf die Vergleichsmiete ist daneben ausgeschlossen. § 557b BGB

Steht in deinem Mietvertrag eine Staffel- oder Indexmiete und kommt trotzdem ein Brief mit Mietspiegel, ist das schon der erste Befund.

Deine Frist

Du hast Zeit bis zum Ende des übernächsten Kalendermonats nach Zugang des Briefs. Stimmst du zu, zahlst du die neue Miete ab dem Monat danach.

Maßgeblich ist der Zugang, nicht das Datum im Brief. Zugegangen ist er, wenn er in deinem Briefkasten liegt und man üblicherweise mit dem Leeren rechnen kann, bei einer E-Mail, wenn sie in deinem Postfach eingeht. Der Monat des Zugangs zählt nicht mit.

Brief kommt an amDu hast Zeit bisNeue Miete frühestens abVermieter muss klagen bis
2. September 202630. November 20261. Dezember 202628. Februar 2027
14. Oktober 202631. Dezember 20261. Januar 202731. März 2027
30. November 202631. Januar 20271. Februar 202730. April 2027

Regeln dahinter: Überlegungsfrist bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Zugang, erhöhte Miete ab Beginn des dritten, Klage innerhalb von drei weiteren Monaten. § 558b Abs. 1 und 2 BGB

Schweigen ist keine Strategie
Reagierst du nicht, gilt das nicht als Zustimmung. Aber dein Vermieter kann klagen, und vor Gericht zählt nur, ob seine drei Bedingungen erfüllt sind. Gewinnt er, ersetzt das Urteil deine Zustimmung: Du zahlst die höhere Miete rückwirkend ab dem Zeitpunkt, zu dem sie gegolten hätte, und dazu die Kosten des Verfahrens. Deshalb lohnt sich die Prüfung vor dem Ende der Frist, nicht danach.

Bedingung eins: die Wartezeit

Die Miete muss zu dem Zeitpunkt, ab dem die Erhöhung gelten soll, seit 15 Monaten unverändert sein. Verlangen darf der Vermieter die Erhöhung frühestens ein Jahr nach der letzten.

Die beiden Zahlen gehören zusammen: Zwölf Monate Sperre für den Brief, dazu die knapp drei Monate Überlegungsfrist, ergeben die 15 Monate. Ein Brief, der vor Ablauf des Jahres kommt, ist nicht nur verfrüht, sondern unwirksam. Er wird auch nicht später von selbst wirksam; der Vermieter muss einen neuen schicken. § 558 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB

BeispielDatum
Letzte Erhöhung gilt ab1. März 2025
Neuer Brief frühestens zugestellt1. März 2026
Neue Miete frühestens ab1. Juni 2026

Was nicht zählt: Erhöhungen wegen Modernisierung oder gestiegener Betriebskosten setzen die Wartezeit nicht neu in Gang. Hat dein Vermieter vor fünf Monaten die Betriebskosten-Vorauszahlung angehoben, kann er trotzdem jetzt die Vergleichsmiete verlangen. § 558 Abs. 1 Satz 3 BGB Bei einem neuen Mietvertrag läuft die Wartezeit ab Mietbeginn.

Bedingung zwei: die Kappungsgrenze

Innerhalb von drei Jahren darf die Miete um höchstens 20 Prozent steigen. In Gemeinden, die das Bundesland per Verordnung als angespannten Wohnungsmarkt bestimmt hat, um höchstens 15 Prozent.

Die Grenze wird an der Miete gemessen, die drei Jahre vor dem Wirksamwerden der neuen Erhöhung galt, nicht an der heutigen. Auch hier bleiben Erhöhungen wegen Modernisierung und Betriebskosten außen vor. Gemeint ist die Nettokaltmiete. Und die Kappungsgrenze ist nur eine Obergrenze: Mehr als die ortsübliche Vergleichsmiete darf der Vermieter auch dann nicht verlangen, wenn die 20 Prozent noch nicht ausgeschöpft sind. § 558 Abs. 3 BGB

Durchgerechnet

PostenNormalAngespannt
Nettokaltmiete drei Jahre vor dem neuen Termin700 €700 €
Kappungsgrenze20 %15 %
Höchstens erlaubt nach der Kappungsgrenze840 €805 €
Ortsübliche Vergleichsmiete laut Mietspiegel (70 m² × 12,30 €)861 €861 €
Verlangt im Brief880 €880 €
Zulässig ist der niedrigere Wert840 €805 €

Im Beispiel verlangt der Vermieter 40 beziehungsweise 75 Euro im Monat zu viel. Das sind über drei Jahre 1.440 beziehungsweise 2.700 Euro.

Gilt bei dir 15 oder 20 Prozent? Das steht nicht im Bundesgesetz, sondern in der Kappungsgrenzen-Verordnung deines Bundeslands. Sie nennt die Gemeinden einzeln und gilt jeweils höchstens fünf Jahre. Suche nach „Kappungsgrenzenverordnung" und dem Namen deines Bundeslands und prüf, ob deine Gemeinde auf der Liste steht und die Verordnung noch in Kraft ist.

Bedingung drei: die Begründung

Das Verlangen muss in Textform kommen und begründet sein. Ohne Begründung ist es formal unwirksam.

Textform heißt: Brief oder E-Mail genügt, eine Unterschrift ist nicht nötig. Es muss aber von allen Vermietern kommen und an alle Mieter gerichtet sein, die im Vertrag stehen. Für die Begründung lässt das Gesetz vier Wege zu:

BegründungsmittelWas du prüfst
MietspiegelIst es der Mietspiegel deiner Gemeinde, und ist er aktuell? Stimmt die Einordnung deiner Wohnung nach Baujahr, Größe, Ausstattung und Lage? Liegt die verlangte Miete innerhalb der Spanne? § 558a Abs. 2 Nr. 1, §§ 558c, 558d BGB
MietdatenbankStammt die Auskunft aus einer anerkannten Mietdatenbank, und passt sie zu deiner Wohnung? § 558a Abs. 2 Nr. 2, § 558e BGB
SachverständigengutachtenIst der Gutachter öffentlich bestellt und vereidigt? Ist das Gutachten mit Gründen versehen und liegt es bei? § 558a Abs. 2 Nr. 3 BGB
Drei VergleichswohnungenSind es mindestens drei, sind sie so genau bezeichnet, dass du sie finden kannst, und sind sie mit deiner Wohnung vergleichbar? § 558a Abs. 2 Nr. 4 BGB
Qualifizierter MietspiegelGibt es in deiner Gemeinde einen qualifizierten Mietspiegel, muss der Vermieter dessen Werte für deine Wohnung im Brief angeben, auch wenn er seine Erhöhung anders begründet. Fehlt das, ist das Verlangen fehlerhaft. § 558a Abs. 3 BGB
Unwirksam heißt nicht: für immer vom Tisch
Ein Verlangen ohne ordentliche Begründung musst du nicht annehmen. Der Vermieter kann den Fehler aber nachholen, auch noch im Prozess. Dann beginnt deine Überlegungsfrist neu, und die Erhöhung gilt entsprechend später. Ein Formfehler verschiebt die Erhöhung, er verhindert sie nicht, wenn sie in der Sache berechtigt ist. § 558b Abs. 3 BGB

Und was im Mietvertrag steht, hebelt das nicht aus. Eine Vereinbarung, die von diesen Regeln zu deinem Nachteil abweicht, ist unwirksam. Eine Klausel wie „Der Mieter stimmt künftigen Erhöhungen schon jetzt zu" gilt nicht. § 558 Abs. 6, § 558a Abs. 5, § 558b Abs. 4 BGB

Was du antworten kannst

AntwortWann sie passt
ZustimmenAlle drei Bedingungen sind erfüllt und die Höhe stimmt. Dann schriftlich zustimmen, damit du einen Nachweis hast, und ab dem genannten Monat zahlen.
Teilweise zustimmenDie Erhöhung ist dem Grunde nach berechtigt, aber zu hoch, etwa über der Kappungsgrenze. Du stimmst bis zu dem Betrag zu, den du für zulässig hältst. Über den Rest müsste der Vermieter klagen.
Nicht zustimmenEine Bedingung fehlt: Brief zu früh, keine Begründung, Staffel- oder Indexmiete im Vertrag. Begründe kurz, woran es fehlt. Pflicht ist das nicht, aber es erspart oft den Streit.
KündigenWillst du ohnehin ausziehen, darfst du bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Zugang außerordentlich kündigen, zum Ablauf des übernächsten Monats. Dann tritt die Erhöhung nicht ein. § 561 BGB

Vorsicht beim Zahlen: Zahlst du die erhöhte Miete ohne Vorbehalt mehrere Monate lang, kann das nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Zustimmung gelten, auch ohne ein Wort dazu. Wer noch prüft, zahlt bis zur Klärung die alte Miete weiter.

Dein Prüfbogen

PostenBeispielDein Brief
Brief zugegangen am14.10.2026
Deine Frist endet am (Ende des übernächsten Monats)31.12.2026
Letzte Erhöhung galt ab (ohne Modernisierung und Betriebskosten)01.03.2025
Nettokaltmiete drei Jahre vor dem neuen Termin700 €
Höchstbetrag nach Kappungsgrenze (× 1,20 oder × 1,15)840 €
Verlangte Miete laut Brief880 €
Begründung vorhanden, und womit?Mietspiegel

Checkliste

PunktWoran du erkennst, dass er erfüllt ist
☐Art der Erhöhung geklärtEs ist eine Erhöhung auf die Vergleichsmiete, und dein Vertrag hat keine Staffel- oder Indexmiete.
☐Frist eingetragenDas Ende des übernächsten Monats nach Zugang steht in deinem Kalender.
☐Wartezeit eingehaltenDer Brief kam frühestens ein Jahr nach der letzten Erhöhung, die neue Miete gilt frühestens 15 Monate danach.
☐Kappungsgrenze gerechnetDie neue Miete liegt höchstens 20 oder 15 Prozent über der Miete von vor drei Jahren.
☐Begründung geprüftEines der vier Begründungsmittel liegt bei, und deine Wohnung ist darin richtig eingeordnet.
☐Antwort geschicktZustimmung, Teilzustimmung oder Ablehnung ist vor Fristende schriftlich raus, eine Kopie liegt bei dir.

Muster: Teilzustimmung

Für den Fall aus dem Rechenbeispiel, in dem die Erhöhung berechtigt, aber zu hoch ist. Ersetze die Werte in Klammern durch deine.

Sehr geehrte/r [Name des Vermieters],

Ihr Mieterhöhungsverlangen vom [Datum] für die Wohnung [Anschrift] habe ich am [Zugangsdatum] erhalten. Der Erhöhung stimme ich teilweise zu, und zwar auf eine Nettokaltmiete von [zulässiger Betrag] Euro ab dem [Beginn des dritten Monats nach Zugang].

Darüber hinaus stimme ich nicht zu. Die Nettokaltmiete betrug drei Jahre vor dem Wirksamwerden [Betrag] Euro. Die verlangte Miete von [Betrag] Euro überschreitet damit die Kappungsgrenze von [20 oder 15] Prozent nach § 558 Abs. 3 BGB.

Mit freundlichen Grüßen, [Name]

Schick die Antwort so, dass du den Zugang nachweisen kannst, etwa per Einwurfeinschreiben, und behalte eine Kopie.

Der eine Schritt, der zählt: Trag heute das Datum, an dem der Brief ankam, in den Prüfbogen ein und rechne deine Frist aus. Dann weißt du, wie viel Zeit du für die drei Bedingungen hast. Wenn du unsicher bist, ob dein Brief trägt, hilft ein Mieterverein oder eine Anwältin für Mietrecht mit deinem konkreten Schreiben.

Das Video dazu

Erst beim Abspielen lädt YouTube den Player. Mehr dazu in der Datenschutzerklärung.

Alles auf einen Blick als PDF

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Fundstellen

Bürgerliches Gesetzbuch: § 557 (Mieterhöhungen nach Vereinbarung oder Gesetz) · § 557a (Staffelmiete) · § 557b (Indexmiete) · § 558 (Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete, Wartezeit Abs. 1, Kappungsgrenze Abs. 3, abweichende Vereinbarungen Abs. 6) · § 558a (Form und Begründung) · § 558b (Zustimmung, Überlegungs- und Klagefrist, Nachholen im Rechtsstreit) · §§ 558c bis 558e (Mietspiegel, qualifizierter Mietspiegel, Mietdatenbank) · §§ 559, 559b (Modernisierung) · § 560 (Betriebskosten) · § 561 (Sonderkündigungsrecht des Mieters) · Kappungsgrenzen-Verordnungen der Länder nach § 558 Abs. 3 Satz 2 und 3 BGB.

Stand 23.09.2026. Die Übersicht gibt die gesetzliche Lage für Wohnraummietverhältnisse wieder. Sie gilt nicht für Gewerbemiete, preisgebundenen Wohnraum und Wohnungen, die nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet sind. Ob in deiner Gemeinde die Kappungsgrenze von 15 Prozent gilt, ergibt sich aus der Verordnung deines Bundeslands in der jeweils geltenden Fassung. Das Rechenbeispiel ist erfunden. Diese Übersicht ist allgemeine Information zur Rechtslage und keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob ein konkretes Erhöhungsverlangen wirksam ist, hängt am genauen Wortlaut, an deinem Mietvertrag und an den Unterlagen.

Was heißt das für dich?

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